Rechtsprechung
BGH, 24.01.1986 - 2 StR 736/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Möglichkeit des Zusammentreffens von Raub mit leichtfertig verursachter Todesfolge mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt - Notwendigkeit der Berücksichtigung der die Milderung des Strafrahmens bewirkenden Umstände bei der Strafzumessung im engeren Sinne - Begründung der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1986, 340
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
Auszug aus BGH, 24.01.1986 - 2 StR 736/85
Auch können Besonderheiten der Tatausführung, die sich lediglich als Ausdruck und Folge der verminderten Schuldfähigkeit darstellen, keinen Strafschärfungsgrund abgeben (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHSt 16, 360, 363 f). - BGH, 15.07.1975 - 4 StR 201/75
Tateinheitliches Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und einem vorsätzlichen …
Auszug aus BGH, 24.01.1986 - 2 StR 736/85
An die Stelle der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen schweren Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) tritt die Verurteilung wegen tateinheitlich verübten schweren Raubes; denn Raub mit leichtfertig verursachter Todesfolge kann mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt nicht rechtlich zusammentreffen, weil sich die Schuldformen der Leichtfertigkeit und des Vorsatzes gegenseitig ausschließen (BGHSt 26, 175 [BGH 15.07.1975 - 4 StR 201/75]). - BGH, 14.12.1984 - 2 StR 781/84
Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen (heimtückischen) Mordes - …
Auszug aus BGH, 24.01.1986 - 2 StR 736/85
Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens - etwa nach §§ 21, 49 StGB - bewirkt haben, dürfen und müssen bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH NStZ 1985, 164; BGH, Beschlüsse vom 10. September 1985 - 2 StR 419/85 - und 5. Dezember 1985 - 4 StR 561/85).
- BGH, 25.07.1985 - 1 StR 241/85
Ziel der Maßregeln - Wechsel der Vollzugsart - Vorwegvollzug
Auszug aus BGH, 24.01.1986 - 2 StR 736/85
Gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn der vorweggezogene Strafvollzug als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke erforderlich ist (zum ganzen: BGH NJW 1986, 141 [BGH 25.07.1985 - 1 StR 241/85] und 142; BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1985 - 1 StR 504/85). - BGH, 10.09.1985 - 2 StR 419/85
Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit
Auszug aus BGH, 24.01.1986 - 2 StR 736/85
Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens - etwa nach §§ 21, 49 StGB - bewirkt haben, dürfen und müssen bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH NStZ 1985, 164; BGH, Beschlüsse vom 10. September 1985 - 2 StR 419/85 - und 5. Dezember 1985 - 4 StR 561/85). - BGH, 29.10.1985 - 1 StR 504/85
Rechtfertigung einer Abweichung der Reihenfolge von Strafvollzug und …
Auszug aus BGH, 24.01.1986 - 2 StR 736/85
Gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn der vorweggezogene Strafvollzug als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke erforderlich ist (zum ganzen: BGH NJW 1986, 141 [BGH 25.07.1985 - 1 StR 241/85] und 142; BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1985 - 1 StR 504/85). - BGH, 05.12.1985 - 4 StR 561/85
Maßgebende Umstände für die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im …
Auszug aus BGH, 24.01.1986 - 2 StR 736/85
Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens - etwa nach §§ 21, 49 StGB - bewirkt haben, dürfen und müssen bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH NStZ 1985, 164; BGH, Beschlüsse vom 10. September 1985 - 2 StR 419/85 - und 5. Dezember 1985 - 4 StR 561/85).
- BGH, 06.09.1989 - 2 StR 353/89
Doppelverwertung bei Versuchsmilderung
Dieser Grundsatz gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar allgemein, also nicht nur für die Strafrahmenmilderung wegen Annahme eines minder schweren Falles (BGH StV 1982, 71 f; 1983, 60; 1984, 151; 1985, 54 f; 1985, 234; BGH NJW 1987, 2687 f;… BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 1;… BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1 und 3) und diejenige nach den §§ 21, 49 StGB (BGHSt 26, 311; BGH StV 1982, 522; 1986, 340;… BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2 und 4), sondern ebenso auch für die Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs (BGHSt 16, 351; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 561/85). - BGH, 08.04.1987 - 2 StR 91/87
Berücksichtigung der Strafrahmenmilderungsgründe im Rahmen der Strafzumessung
Zwar kommt denjenigen Gründen, die bereits zur Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gedient haben, im Rahmen der konkreten Strafzumessung nur noch ein geringeres Gewicht zu; indessen sind sie mit diesem Gewicht zu berücksichtigen und dürfen nicht etwa außer Betracht bleiben (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 54 f; BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1986 - 2 StR 736/85 und vom 30. Januar 1987 - 2 StR 692/86). - BGH, 01.12.1989 - 2 StR 555/89
Strafschärfende Berücksichtigung direkten Tötungsvorsatzes
Der Umstand, daß der Angeklagte mit direktem Vorsatz gehandelt hat, darf daher als solcher nicht straferschwerend berücksichtigt werden (BGH bei Holtz MDR 1984, 276, 980; BGH StV 1986, 340; BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1977 - 3 StR 369/77 und Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83). - BGH, 11.03.1987 - 2 StR 50/87
Berücksichtigung von Umständen, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt …
Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, können nicht nur, sondern müssen sogar bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat das Tatgericht den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 54; BGH NStZ 1985, 164; BGH, Beschluß vom 24. Januar 1986 - 2 StR 736/85, Urteil vom 3. Oktober 1986 - 2 StR 256/86, Beschluß vom 30. Januar 1987 - 2 StR 692/86).