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   BGH, 24.01.1986 - 2 StR 736/85   

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https://dejure.org/1986,7271
BGH, 24.01.1986 - 2 StR 736/85 (https://dejure.org/1986,7271)
BGH, Entscheidung vom 24.01.1986 - 2 StR 736/85 (https://dejure.org/1986,7271)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 1986 - 2 StR 736/85 (https://dejure.org/1986,7271)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des Zusammentreffens von Raub mit leichtfertig verursachter Todesfolge mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt - Notwendigkeit der Berücksichtigung der die Milderung des Strafrahmens bewirkenden Umstände bei der Strafzumessung im engeren Sinne - Begründung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1986, 340
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 24.01.1986 - 2 StR 736/85
    Auch können Besonderheiten der Tatausführung, die sich lediglich als Ausdruck und Folge der verminderten Schuldfähigkeit darstellen, keinen Strafschärfungsgrund abgeben (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHSt 16, 360, 363 f).
  • BGH, 15.07.1975 - 4 StR 201/75

    Tateinheitliches Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und einem vorsätzlichen

    Auszug aus BGH, 24.01.1986 - 2 StR 736/85
    An die Stelle der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen schweren Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) tritt die Verurteilung wegen tateinheitlich verübten schweren Raubes; denn Raub mit leichtfertig verursachter Todesfolge kann mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt nicht rechtlich zusammentreffen, weil sich die Schuldformen der Leichtfertigkeit und des Vorsatzes gegenseitig ausschließen (BGHSt 26, 175 [BGH 15.07.1975 - 4 StR 201/75]).
  • BGH, 14.12.1984 - 2 StR 781/84

    Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen (heimtückischen) Mordes -

    Auszug aus BGH, 24.01.1986 - 2 StR 736/85
    Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens - etwa nach §§ 21, 49 StGB - bewirkt haben, dürfen und müssen bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH NStZ 1985, 164; BGH, Beschlüsse vom 10. September 1985 - 2 StR 419/85 - und 5. Dezember 1985 - 4 StR 561/85).
  • BGH, 25.07.1985 - 1 StR 241/85

    Ziel der Maßregeln - Wechsel der Vollzugsart - Vorwegvollzug

    Auszug aus BGH, 24.01.1986 - 2 StR 736/85
    Gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn der vorweggezogene Strafvollzug als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke erforderlich ist (zum ganzen: BGH NJW 1986, 141 [BGH 25.07.1985 - 1 StR 241/85] und 142; BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1985 - 1 StR 504/85).
  • BGH, 10.09.1985 - 2 StR 419/85

    Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 24.01.1986 - 2 StR 736/85
    Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens - etwa nach §§ 21, 49 StGB - bewirkt haben, dürfen und müssen bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH NStZ 1985, 164; BGH, Beschlüsse vom 10. September 1985 - 2 StR 419/85 - und 5. Dezember 1985 - 4 StR 561/85).
  • BGH, 29.10.1985 - 1 StR 504/85

    Rechtfertigung einer Abweichung der Reihenfolge von Strafvollzug und

    Auszug aus BGH, 24.01.1986 - 2 StR 736/85
    Gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn der vorweggezogene Strafvollzug als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke erforderlich ist (zum ganzen: BGH NJW 1986, 141 [BGH 25.07.1985 - 1 StR 241/85] und 142; BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1985 - 1 StR 504/85).
  • BGH, 05.12.1985 - 4 StR 561/85

    Maßgebende Umstände für die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im

    Auszug aus BGH, 24.01.1986 - 2 StR 736/85
    Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens - etwa nach §§ 21, 49 StGB - bewirkt haben, dürfen und müssen bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH NStZ 1985, 164; BGH, Beschlüsse vom 10. September 1985 - 2 StR 419/85 - und 5. Dezember 1985 - 4 StR 561/85).
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